Kassengesetz: Finanzamt gewährt Aufschub
Die Gerüchte um eine Fristverlängerung für die neue Kassenrichtlinie, die offiziell am 01. Januar 2020 in Kraft treten wird, sind endlich bestätigt: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zum Kassengesetz veröffentlicht. Bis zum 30. September 2020 greift eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn Sie Ihre Kasse/n noch nicht mit einer technischen Sicherungseinrichtung ausgestattet haben. Welche Fristen im Einzelnen gelten und was sich für Buchhändler in der Praxis unmittelbar nach dem Jahreswechsel ändert, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Verpflichtung besteht ab 01.01. – Strafen erst ab 30.09.
Das neue Kassengesetz als solches besteht weiterhin unverändert. Allerdings haben die deutschen Behörden eine Nichtbeanstandungsregelung bestätigt und die Meldefrist verschoben. Im neuen BMF Schreiben heißt es, dass Unternehmer Ihre Kassen unverzüglich mit einer technischen Sicherungseinrichtung ausstatten müssen. Aber das Fehlen einer solchen soll bis zum 30.09.2020 ausdrücklich nicht beanstandet werden. Das Ministerium verlangt, dass alle Händler Ihre Systeme spätestens bis Ende September gemäß § 146 a AO aufrüsten müssen.
Welche Fristen müssen Buchhändler 2020 beachten?
Beim Kauf von Thermopapier sollten Buchhändler schon heute das Verbot von Bisphenol A (kurz: BPA) beachten, das ebenfalls ab Januar in Kraft tritt. Andere Phenole dürfen weiterhin enthalten sein, viele Anbieter führen mittlerweile aber auch phenolfreie Bonrollen aus Normal- und Recyclingpapier.
01.01.2020
Die Belegausgabepflicht gilt unverändert ab dem 1. Januar 2020. Buchhändler müssen jeden Kassenbon unaufgefordert aushändigen. Auch wenn ein Kunde keinen Beleg benötigt. Annehmen oder gar einstecken muss der Kunde ihn nicht. Sie müssen auch nicht darum bitten oder zur Mitnahme auffordern.
Wer dem Finanzamt für sein Unternehmen eine „Unzumutbarkeit“ dieser Regelung darlegen kann, hat die Chance auf eine Befreiung. Dazu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Eine Alternative zum Druck ist der digitale Kassenbon.
30.09.2020
Bis Ende September müssen Sie jedes „Aufzeichnungssystem“, mit dem Sie Bareinnahmen erfassen, mit einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausstatten. Diese dokumentiert jede Kassenbuchung, erstellt eine Signatur für jeden Kassenbeleg und verfügt über eine digitale Schnittstelle, mit der Sie Daten für das Finanzamt exportieren können. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag Kassenrichtlinie 2020.
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Unklarheit bezüglich Meldepflicht
Das Kassengesetz besagt, dass Unternehmer Ihre Kassen sowie Änderungen (Standort, Außerbetriebnahme, Hardwarewechsel, etc.) am System innerhalb eines Monats melden müssen. Ursprünglich forderte das Finanzamt, dass alle Händler ihre Kassensysteme erstmalig bis zum 30. Januar 2020 registrieren müssen. Auch diese Frist wurde verschoben. Der genaue Zeitpunkt bleibt ungewiss: Erst wenn die Finanzbehörden die Anmeldungen elektronisch verarbeiten können, soll die Meldepflicht eingeführt werden.
Im neuen BMF Schreiben heißt es wörtlich:
„Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“
Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 6.11.2019; Seite 2
Warum hat das Finanzamt die Fristen für das Kassengesetz verlängert?
Die Ursachen für die Nichtbeanstandungsregelung sind vielseitig: Auch wenn das neue Kassengesetz bereits seit Jahren auf dem Papier existiert, sind weder die Behörden noch die Akteure der freien Wirtschaft bislang wirklich bereit für eine flächendeckende Umstellung. Bislang stellte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auch nur vorläufige Zertifizierungen für die technischen Sicherungseinrichtungen aus. Experten erwarten die finalen Zertifikate erst ab April 2020.
Der Aufschub der Meldepflicht liegt wohl darin begründet, dass in Deutschland in Summe rund 1 Million elektronische Kassensysteme im Einsatz sind. Ursprünglich sollte jedes System vom Inhaber schriftlich gemeldet werden. Den Aufwand für die Digitalisierung entsprechender Formulare möchten die Behörden zum Glück einsparen.
Quellenangaben und weiterführende Links
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Bisphenol_A
Bildquelle: © Jens Brüggemann – 123RF; bearbeitet durch eurosoft
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