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Kassennachschau Buchhandel
07/03/2020

Rückblick: Unangekündigte Kassennachschau 2018

Ab dem 01.01.2018 haben Finanzprüfer das Recht auf eine sogenannte unangekündigte Kassennachschau. In diesem Rahmen dürfen sie z. B. Testkäufe durchführen, ohne sich auszuweisen. Weiterhin können Prüfer ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmens überprüfen, ob alle Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß geführt wurden. So wollen die Finanzbehörden herausfinden, ob bestimmte Geschäftsvorfälle – wie die Testkäufe – in den Aufzeichnungen vorhanden sind. Ferner werden Buchhändler nachweisen müssen, dass alle Buchungen vollständig, authentisch und einwandfrei geführt wurden.

Aktualisierung der Vorschriften (29. Mai 2018)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung, der die Vorschriften für die Kassennachschau regelt, am 29. Mai 2018 aktualisiert. Prüfungen dürfen auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, sofern im Unternehmen noch
oder schon gearbeitet wird. Ferner ist „eine Beobachtung der Kassen und
ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z .B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.“ Finanzprüfer benötigen keinen formellen Antrag, um eine Kassennachschau durchzuführen: „Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau […]“ kann formlos (z .B. mündlich) erfolgen. „Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet.“ Sofern der Geschäftsinhaber nicht anwesend ist, darf der Prüfer „Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, […] zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau“ auffordern. Quelle: BMF Schreiben AO-Anwendungserlass/Änderung Anwendungserlass Abgabenordnung Kassen-Nachschau vom 29.05.2018.

Höhere Bußgelder für Regelverstöße

Verstöße gegen die Regelungen sollen bereits ab 2018 schärfer geahndet werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 EUR. Nach § 379 Abs. 4 AO können Strafen auch dann verordnet werden, wenn kein steuerlicher Schaden nachgewiesen wird. Es reicht bereits aus, wenn theoretisch die Möglichkeit des Betrugs durch unsachgemäße Aufzeichnungen gegeben ist oder war.

Wie geht es weiter?

2020 werden die Kassenvorschriften weiter verschärft. Dann werden in Deutschland die Meldepflicht für Kassen und eine Belegausgabepflicht eingeführt. Ferner müssen Unternehmer Ihre Kassen zukünftig mit speziellen Sicherheitseinrichtungen ausstatten. So will der Staat nach und nach jegliche Manipulationsmöglichkeit in der Kassenführung unterbinden.

Auf der sicheren Seite

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Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de

Bildquelle: © Andriy Popov – 123rf

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